Details
  • Vorschrift:Gemeindestatut für die Landgemeinde Borkum
  • Normgeber:Gemeindevorstand Borkum
  • Beschluss:23.01.1903
  • Inkrafttreten:07.03.1903
  • Außerkrafttreten:18.04.1937
Verfügbarkeit
  • Urheberrecht:Gemeinfrei

Das Gemeindestatut für die Landgemeinde Borkum vom 23.01.1903 regelte die grundsätzlichen Verhältnisse der Gemeindeverwaltung und des Gemeindeausschusses. Es beruhte auf der Hannoverschen Landgemeindeordnung und wurde mit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung der Gemeinde Borkum am 18.04.1937 aufgehoben.

Ein Änderungsbeschluss vom 30.09.1919 (siehe Bürgermeister ➜ Amtsbezeichnung) führte zu einem Verwaltungsstreitverfahren infolgedessen Bürgermeister Kieviet die Änderung am 26.09.1929 auf Anordnung des Preußischen Innenministers beanstanden musste.

Digitalisierter Volltext

Gemeindestatut
für
die Landgemeinde Borkum

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Der Gemeindebezirk der Landgemeinde Borkum umfaßt die Insel Borkum und zwar Ostland und Westland.

II. Vom Stimmrecht.

§ 2.

Stimmberechtigt ist vorbehältlich der durch § 8 der Landgemeindeordnung gebotenen Einschränkungen ein Jeder, welcher zu den Gemeindelasten beiträgt.
Das Stimmrecht unter den Stimmberechtigten, zu denen nach Obigem auch die Ausmärker gehören, wird dahin festgesetzt, daß unter Zugrundelegung der gemeindebeitragspflichtigen Steuern jede angefangene sechs Mark eine Stimme vertritt. Die Stimmberechtigten werden in sechs Abteilungen eingeteilt, von denen jeder ein Sechstel der Steuern zugeteilt werden soll in dem Maße, daß vom Niedrigstbesteuerten angefangen wird, das eine Sechstel der sechsten Abteilung zu erreichen.
Ist dazu die Hälfte der Steuersumme des Höchstbesteuerten dieser Abteilung nicht mehr erforderlich, dann wird derselbe mit seiner ganzen Steuersumme der fünften Abteilung zugeteilt.
Nach diesem Verfahren sollen auch die übrigen Abteilungen hergestellt werden.
Die zuletzt festgestellte Hebeliste ist maßgebend.

§ 3.

In der Gemeinde muß ein Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Größe des Stimmrechts vorhanden sein und bei dem Gemeindevorsteher zur Einsicht der Beteiligten offen liegen.

III. Vom Gemeindevorstand und den sonstigen Angestellten der Gemeinde.

§ 4.

Die Gemeindebeamten der Landgemeinde Borkum sind:

1.
ein besoldeter Gemeindevorsteher,
2.
ein besoldeter erster Beigeordneter,
3.
ein unbesoldeter zweiter Beigeordneter.

Der besoldete erste Beigeordnete ist ständiger Gehilfe des Gemeindevorstehers und hat unter andern die Führung und Verwaltung der Gemeindekasse zu übernehmen.
Derselbe vertritt den Gemeindevorsteher in dessen Behinderung voll und ganz und muß kautionsfähig sein.
Der zweite Beigeordnete vertritt den Gemeindevorsteher nur dann, wenn derselbe und der erste Beigeordnete behindert sind. In letzterem Falle bezieht der zweite Beigeordnete Diäten, welche vom Gemeindeausschuß festgesetzt werden. Beide haben sich den Anordnungen des Gemeindevorstehers zu fügen.
Für den Rechnungsführer wird eine von dem Gemeindeausschuß zu genehmigende Dienstanweisung erlassen.

§ 5.

Die Gemeindebeamten werden nach § 52 des Gesetzes, die Landgemeinden betreffend, von der Gemeindeversammlung auf sechs Jahre gewählt.

§ 6.

Rücksichtlich der Tauglichkeit, der Stellung und der Befugnisse der Gemeindebeamten wird auf die Bestimmungen in den §§ 22 bis 40 einschl. der Landgemeinde-Ordnung Bezug genommen. Das Gehalt der Gemeindebeamten wird von dem Gemeindeausschuß festgesetzt.

§ 7.

Für Dienstreisen werden den Gemeindebeamten pro Kilometer neun Pfennige Reisekosten vergütet und neun Mark Tagegelder, sowie je zwei Mark für Ab- und Zugänge.

§ 8.

Schreibmaterialien pp. werden für Rechnung der Gemeinde angeschafft, und wird von dem Rechnungsführer eine Portokasse geführt.

§ 9.

Bei Aufwendungen von über 150 Mark aus der Gemeindekasse ist die Bewilligung des Ausschusses erforderlich.

§ 10.

Anzutreffen sind und zwar auf vierteljährliche Kündigung ein Gemeindediener, ein Nachtwächter, sowie ein Vollzugsbeamter.
Dieselben werden vom Gemeindeausschuß gewählt und aus der Gemeindekasse besoldet. Das Gehalt bestimmt der Ausschuß.

IV. Vom Gemeindeausschuß.

§ 11.

Zur Vertretung der Gemeinde in allen Gemeindeangelegenheiten, ausgenommen §§ 5 und 16 dieses Statuts, besteht ein Gemeindeausschuß von 12 Mitgliedern. Diese werden auf drei Jahre gewählt, und beginnt deren Dienstzeit am 1. April.
Die Wahl findet dergestalt statt, daß jede Abteilung zwei Mitglieder wählt.
Alljährlich scheidet ein Drittel der Ausschußmitglieder aus, der erstmalige und zweite Austritt wird durch das Los bestimmt. Der spätere Austritt erfolgt nach dem Dienstalter.
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Neuwahl hat vor dem 1. März stattzufinden. Bis zur Einführung der Neugewählten bleiben die alten Mitglieder im Amt.

§ 12.

Jede Stimmrechtsabteilung wählt einen Ersatzmann. Die Neuwahl der Ersatzmänner wird alle drei Jahre abteilungsweise vorgenommen, sie muß indessen früher stattfinden, wenn der Ersatzmann durch Wegfall eines Ausschußmitgliedes in dessen Stelle endgültig eintritt.
Die Ersatzwahl gilt nur für die noch Dienstzeit des in den Ausschuß eingetretenen Ersatzmannes oder auch des Mitgliedes, an dessen Stelle er tritt.

§ 13.

In den dem Gemeindevorsteher rechtzeitig bekannt gewordenen Behinderungsfällen der Ausschußmitglieder muß derselbe für die Dauer der Behinderung die Ersatzmänner zu den Versammlungen laden.

§ 14.

Die zu wählenden Ausschußmitglieder müssen in der Gemeinde nicht allein stimmberechtigt sein, sondern auch in derselben seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz haben.

§ 15.

Zur Gültigkeit der Verhandlungen des Ausschusses ist erforderlich, daß die Mitglieder sämtlich geladen sind und mindestens die Hälfte erschienen ist.
Bleibt trotz ordnungsmäßiger Ladung die Versammlung beschlußunfähig, so kann der Gemeindevorsteher bei einer Geldstrafe von drei Mark die Ausschußmitglieder laden.

§ 16.

Bei Aufwendungen von über 20 000 ℳ aus der Gemeindekasse soll der Gemeindeausschuß nicht mehr zur Bewilligung berechtigt sein, sondern zu diesem Zwecke eine Gemeindeversammlung berufen.

V. Von den Gemeindelasten.

§ 17.

Sämtliche Lasten werden nach dem Fuße der veranlagten Grundsteuer, Gebäudesteuer, Einkommenssteuer, einschließlich der fingierten Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Betriebssteuer aufgebracht; es sind mithin auch die Ausmärker beitragspflichtig.

VI. Vom Gemeindevermögen.

§ 18.

Im letzten Vierteljahre eines jeden Rechnungsjahre, also vor dem 1. April hat der Gemeindevorsteher einen Haushaltsplan für das nächste Jahr zu entwerfen und dem Gemeindeausschuß zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
Der Haushaltsplan ist demnächst zur Einsicht der Beteiligten eine Woche lang öffentlich auszulegen.

§ 19.

Binnen acht Wochen nach Schluß des Rechnungsjahres hat der Rechnungsführer die Gemeindekassensrechnung dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft die Jahresrechnung und teilt dabei die gezogenen Erinnerungen dem Rechnungsführer zur Beantwortung und Erledigung mit. Nach Erledigung der Erinnerungen wird die Rechnung mit den Belägen und den Erinnerungen binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Gemeindeausschuß zur Prüfung vorgelegt. Demnächst ist die Jahresrechnung mit allen Anlagen nach 8tägiger öffentlicher Auslegung in der Gemeinde der Aufsichtsbehörde innerhalb eines halben Jahres nach Schluß des Rechnungsjahres vorzulegen.

§ 20.

Der Gemeindevorsteher hat die Gemeindekasse regelmäßig monatlich und außerdem einmal jährlich unvermutet zu revidieren.

§ 21.

Zur Verwaltung aller das Seebad Borkum betreffenden Angelegenheiten besteht außerdem eine Badedirektion aus 6 Mitgliedern, deren Zusammensetzung und Befugnisse sich nach dem vom Gemeindeausschuß erlassenen besonderen Reglement richten.

VII. Schlußbestimmungen.

Dieses Statut tritt nach erfolgter höherer Genehmigung sofort in Kraft, und werden die Bestimmungen des Statuts vom 28. Oktober 1867 hiermit aufgehoben.

Borkum, am 23. Januar 1903.

Der Gemeindevorstand.
Kieviet.